außerordentliche Generalversammlung - Einladung Drucken
Vielleicht schaffen wir es, mit dieser Einladung die vorweihnachtliche Hektik zu unterbrechen, kurz inne zu halten um die Gedanken in die Dritte Welt fließen zu lassen, denn untermalt mit einigen Dias werden wir am

 Montag, 21. Dezember 2009, 20:00 Uhr
im Sitzungssaal der Ärztekammer Dornbirn (Schulgasse 17) 

eine außerordentliche Generalversammlung abhalten um kurz über die aktuellsten Gegebenheiten zu informieren und um in gemütlicher Atmosphäre unsere Gedanken und Erfahrungen untereinander auszutauschen. 

Mit ein wesentlicher Bestandteil dieser Zusammen­kunft ist aber auch eine erforderliche Änderung unserer Ver­eins­statuten. 

Dies aus folgendem Grund: 

Was uns in unserem Vereinswirken längst obers­tes Ge­bot war, wird nun zur gesetzlichen Ver­pflich­tung. Die Rede ist vom umsichtigen Umgang der uns an­vertrauten Spenden­gel­der bzw. der Mitglieds­beiträge. 

Sicher ist Ihnen aus den Medien nicht entgangen, dass nun­mehr die Möglichkeit besteht, unter gewis­sen Voraus­setzun­gen eine steuerliche Ab­setzung der Spen­dengelder zu erwir­ken. Dies un­terliegt allerdings strengsten Kontrol­len durch ei­nen Wirtschaftstreu­händer und einer Genehmi­gung des Finanzamtes. Die bereits stattgefun­dene Vor­prüfung hat er­geben, dass einzelne Paragraphen unserer Vereinsstatu­ten geändert werden müs­sen, um in die Liste des begüns­tigten Empfänger­kreises aufgenom­men wer­den zu können.



Statutenänderungen: 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

derzeitige Situation:
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht wer­den.
  2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere: 
a.   Vorträge, Versammlungen und Diskussionsrunden;
b.   Gesellschaftliche Zusammenkünfte;
c.    Weiterbildung und private Aktivitäten;
d.   Informationen über Medien.
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 
a.   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b.   Spenden und Sammlungen;
c.    Förderungen;
d.   persönliche Arbeits- und Dienstleistungen vor Ort. 
 
Stellungnahme Finanzamt:

Die unter § 3 (2) angeführten ideellen Mittel müssen zur Zweckerfüllung bestimmt und geeignet sein. Aus den Formulierungen der Mittel soll klar ersichtlich sein, dass sie unmittelbar zur Zweckerfüllung geeignet sind. Dies ist bei den hier genannten Mitteln, wie z.B. Vorträge, Ver­sammlungen und Diskussionsrunden;Gesellschaftliche Zusammenkünfte; Weiterbildung und pri­vate Aktivitäten; Informationen über Medien, nicht der Fall.Das Mittel "Gesellschaftliche Zusammenkünfte" ist zu streichen.
Näher wäre vielmehr z.B. auszuführen, wie die  Entwicklungspartnerschaft  in Kamerun unmittel­bar durch den Verein ausgeübt wird. Hier wären z.B. die im Internet unter http://www.kamerunpartner.com  ersichtlichen Projekte, wie jenes der Wasserversorgung, Bau von Unterkünften, Handwerkerprojekte ... anzuführen.   

Änderungsvorschlag: 
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht wer­den.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
          Ausübung der Entwicklungspartnerschaft zur Verbesserung der medizinischen, 
          wirtschaftlichen und hand­werklichen Bereiche in Kamerun durch   

a)  Bau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Ausstattung von Krankenhäusern
     (einschließlich den dazugehöri­gen Personalunterkünften) und deren
      infrastruktureller Erschließung
b)  Beistellung von medizinischen Hilfsgütern und Medikamenten
c)  Hilfestellung bei der administrativen Abwicklung und Organisation des
      Krankenhausbetriebes zur Verbesse­rung der wirtschaftlichen Situation
d)  Prophylaktische Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitswesens
e)  Schaffung von Grundstrukturen zur Ausübung der handwerklichen Berufe 
f)   Maßnahmen zur Verbesserung des Schul- und Bildungswesens
g)  Personelle Unterstützung durch Beistellung von Fach- und Hilfskräften
     (einschließlich Auslandsdienern)    
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 
a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b)   Spenden und Sammlungen;
c)    Förderungen;
d)   persönliche Arbeits- und Dienstleistungen vor Ort. 

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereines
 
derzeitige Situation:
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Vor­stand als Organ ein Vetorecht zu. 
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu be­schließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. 

Stellungnahme Finanzamt:

Die Auflösungsbestimmung (§ 17 Abs.2) erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides. Richtigerweise hat es (im letzten Satz) zu lauten: "Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden." 

Änderungsvorschlag:
 
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Vor­stand als Organ ein Vetorecht zu. 
  2. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittel­bar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden. 
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu be­schließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.